Durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen werden die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht verändert, sofern deren Anwendbarkeit aus der Rechtsrelation Verbraucher- Unternehmer gegeben ist. Nachfolgende Bestimmungen gelten für alle von uns direkt durchgeführten Lieferungen und Leistungen. Durch die Auftragserteilung bestätigt der Besteller, mit unseren Bedingungen in allen Punkten vertraut zu sein, und anerkannt diese in vollem Umfang.
1. Angebot und Auftragsübernahme
1.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend.
1.2 Der Auftrag vom Kunden oder Bauleiter wird vom Vertreter unserer Firma mündlich, telefonisch oder schriftlich entgegengenommen.
Storno/ Änderungen
Wenn es zu einer Einigung bezüglich Stornierung der bestellten oder gelieferten Ware kommt, so wird eine Stornogebühr in Hohe von 50% des Verkaufspreises vereinbart oder in der Hohe des tatsächlich erlittenen höheren Schadens, zuzüglich des entgangenen Gewinnes, ohne konkreten Schadensnachweis. Die Ausführung des stornierten Rechtsgeschäftes unterbleibt hingegen. Änderungen zu den eingegangen Aufträgen können ausschließlich schriftlich angenommen und bearbeitet werden. Änderungen sind innerhalb von 2 Tagen ab Bestelleingang kostenlos möglich.
1.3 Der Käufer hat sofort nach erhalt der Auftragsbestätigung die darin angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen zu überprüfen und eine Kopie bestätigt an das Werk zu retournieren. Bei der Überprüfung festgestellte Unstimmigkeiten zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung müssen innerhalb von 5 Tagen dem Werk mitgeteilt werden, andernfalls bleiben die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen aufrecht.
1.4 Mündliche Erklärungen wozu insbesondere auch die Erteilung von Rat gehört, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätig werden.
2. Preise
2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk oder Auslieferungslager, ohne Montage, ohne Versicherung sowie sonstiger Nebenkosten, ohne Mehrwertsteuer und unverzollt.
2.2 Bei Vertragsabschluß mit freibleibenden preisen gelten die am tag der Lieferung gültigen Preise. Bei bauseits verzögerter Liefer- und Montagemöglichkeit sind wir berechtigt, die Preise zu den am Liefer- bzw. Montagetag geltenden Konditionen in Rechnung zu stellen.
3. Zahlungsbedingungen
Bei Auftragserteilung sind, insbesondere bei Maßanfertigungen wenn nicht abweichend vereinbart, 1/3 der Auftragssumme als Anzahlung zu leisten. Der Rest ist nach Erhalt der Rechnung fällig. Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Mangel ist ausgeschlossen.
3.1 Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 1.5% pro Monat zu verrechnen.
3.2 Sämtliche Zahlungen sind über die auf den Rechnungen angeführten Bankkonten zu leisten. Vertreter Monteure und Kraftfahrer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Schecks und Wechsel werden nur mit Vorbehalt angenommen und gelten erst als Zahlung, wenn deren Gutschrift erfolgt ist.
3.3 Werden vom Bestellen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht geleistet, so sind wir an keine Lieferfristen gebunden.
3.4 Die Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen gilt nur dann, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
3.5 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluß bei Anlegung banküblicher Maßstäbe eine wesentliche Verschlechterung ein oder ist der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht fristgerecht nachgekommen, kann bare Zahlung Zug um Zug verlangt werden. Nach Wahl des Verkäufers kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag festgelegt werden.
4. Lieferzeiten
Die von uns bekanntgegebenen Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. die immer nur als annähernd, zu betrachtende Lieferfrist beginnt frühestens mit der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung), jedoch nie vor Klärung der technischen Details.
4.1 Im Falle höherer Gewalt, dazu zählen Streiks, Betriebsstörungen, Verkehrssperrungen, Katastrophen und dgl. oder unvorhergesehener Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, sind wir berechtigt neue Liefertermine zu vereinbaren oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten.
4.2 In allen Fällen von Lieferverzögerung ist der Besteller ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, Schadenersatz irgendwelcher Art geltend zu machen. Ebenso berechtigt ein Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist den Besteller nicht vom Geschäft ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Auftrag zu annulieren.
5. Ausführung der Arbeiten
Die Ausführung erfolgt laut unserem Leistungsverzeichnis oder bei Sonderausführungen laut spezieller Vereinbarung. Für Sonderausführungen sind maßstabgerechte Zeichnungen oder Pläne beizugeben.
5.1 Nachträglich gewünschte Änderungen können nur vor dem Beginn der Herstellung mit Preisvision berücksichtigt werden. Bei bereits in Fertigung befindlichen Aufträgen oder bei fertig gestellten Leistungen werden die Kosten für nachträgliche Änderungen gesondert in Rechnung gestellt.
6. Lieferung/ Mangelrüge
6.1 die Elemente sind vom Kunden oder der Bauleitung bei der Übernahme auf eventuelle Lieferschäden oder Mängel zu kontrollieren. Bemängelungen der Ware werden nur berücksichtigt wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Warenempfang schriftlich bei uns eintreffen, auf jeden Fall aber vor Einbau und Montage. Nachträgliche Beanstandungen, insbesondere Glasbruch jeglicher Art, werden nicht anerkannt und es besteht diesbezüglich kein Garantieanspruch.
6.2 Für die Lagerung der Elemente bis zur Montage ist der Kunde hinsichtlich Diebstahl und Beschädigung verantwortlich.
7. Garantie bzw. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistung für die fachgerechte Ausführung richtet sich nach den geltenden Ö-Normen und gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. bei E-Motoren oder Sonnenschutzanlagen, 6 Monate nach Lieferung. Bei Verbraucherverträgen gelten die Vereinbarungen entsprechend dem der jeweiligen Lieferung beigelegtem Garantiezertifikat.
5 Jahre beträgt die Dauer der Werksgarantie auf Isolierglas gegen das Anlaufen zwischen den Scheiben und beschränkt sich auf die Nachlieferung des Isolierglaselements. Ausgenommen hier: Isolierglaselemente mit Einbausprossen. Das Klirren bin Elementen mit Einbausprossen ist kein Reklamationsgrund. Für Glassprünge, die uns nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme schriftlich gemeldet werden, leisten wir keinen kostenlosen Ersatz. Die Garantieansprüche bei der Fertigbeschichtung von Holzfenstern erlöschen wenn die Oberfläche verschlechtern, so ist dies kein Reklamationsgrund. Der Naturstoff Holz bringt mit sich, dass bei fertiger Oberflächenbehandlung durch die unterschiedliche Dichte oder Saugverhalten des Holzes Farbunterschiede innerhalb eines Elementes auftreten können. Diese Farbunterschiede stellen keinen Reklamationsgrund dar und sind bei Naturstoffen nicht auszuschließen. Auch fallweise vorhandener Drehwuchs und eine gewisse Rauhigkeit der Oberfläche werden nicht als Reklamationsgrund anerkannt. Beim Werkstoff Holz schichtverleimt sind auf den nicht sichtbaren Seiten (Falz bzw. Außenprofil) Äste zulässig. Die Sichtfläche ist praktisch astrein. Punktäste lt. Ö-Norm sowie fallweise nachgearbeitete Harzgalle sind zulässig und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Im übrigen leistet Optima für die im Gesetz vorgesehenen Dauer nur Gewähr dafür, dass das gelieferte Material dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und den zugesagten Eigenschaften entspricht; weitgehende Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, können im Rahmen der Garantie- und Gewährleistung nicht geltend gemacht werden. Veränderungen an der Profiloberfläche, die durch Umwelteinflüsse verursacht werden, berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Voraussetzung für die Durchführung von Garantie- bzw. Gewährleistungen ist die schriftliche Mitteilung innerhalb angemessener Zeit nach auftreten des Mangels.
Mängel die erst nach Gebrauchsnahme erkennbar sind, und nicht auf eine mangelhafte Montage zurückzuführen. sind werden nur dann berücksichtigt wenn die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Empfang der Lieferung schriftlich geltend gemacht werden.
7.2 Der Auftragnehmer hat für die Erfüllung der Garantie- bzw. Gewährleistung folgende Möglichkeiten;
- die Ware an Ort und Stelle nachbessern,
- sich die mangelhafte Ware bzw. Teile zur Nachbesserung zusenden zu lassen
- die mangelhafte Ware bzw. Teile zu ersetzen.
- die Ware gegen Rücksendung des bezahlten Rechnungsbetrages zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Herstellers über.
Für die Kosten von selbst vorgenommenen Mängelbehebungen oder durch Dritte leistet der Hersteller keinen Ersatz.
Die Garantie- bzw. Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Käufer oder dessen Beauftragten unsachgemäß montier oder mangelhaft instand gehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderung von fremder Herkunft durchgeführt wurden. Natürlicher Verschleiß (z.B. Rolladengurt oder Jalousienschmuck) und Beschädigungen die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. sind von der Garantie bzw. Gewährleistung ausgeschlossen
Im Falle einer Weiterveräußerung des Gegenstandes erlischt die Garantie- bzw. Gewährleistungspflichtung ausgenommen beim Fachhandel in Österreich.
Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben oder Modellen des Kunden angefertigt, so wird nur Garantie bzw. Gewähr für die Ausführung gemäß den angaben des Kunden im Umfang des Gesetzes geleistet nicht jedoch für die Richtigkeit und Tauglichkeit der konstruktiven Angaben des Kunden.
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Lieferer dem Kunden nur für Ersatz bzw. Instandsetzung der mangelhaften teile oder der Ware haftet, und das dein Anspruch auf Wandlung oder Preisverminderung besteht. Der Lieferer haftet nur für grobes Verschulden. Er haftet weiters nicht für einen mittelbaren schaden einschließlich Betriebsausfall usw.
7.3 Erfolgt eine Ausführung aufgrund von Zeichnungen oder Konstruktionsangaben so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf Richtigkeit und Tauglichkeit der Konstruktionen, sondern auf Ausführung gemäß den Angaben.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen, und diesen unverzüglich zu verständigen.
9. Pflege und Wartung
Die Gewährleistung erlischt wenn unsachgemäße Montage, mangelhafte Reparaturen oder Änderungen von Dritten durchgeführt wurden. Es empfiehlt sich mit der Wartung den Hersteller zu beauftragen. Pflege- und Wartungsrichtlinien sind Bestandteil (Beilage) unserer Lieferpapiere, und sind auch auf Wunsch kostenlos bei uns erhältlich.
10. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
10.1 Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschaden die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§9 Produkthaftungsgesetz)
10.2 Für den falle, dass der Kunde die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich den obigen Verzicht gemäß §9 Produkthaftungsgesetz an den anderen Unternehmer zu überbinden.
10.3 Für den Fall dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich Besteller uns schad- und klaglos zu halten und alle Kosten die uns im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung entstehen, zu ersetzen.
10.4 sollte der Kunde selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zu Haftung herangezogen werden verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regress.
11. Unwirksamkeitsklausel
Sollten eine der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12. Sonstiges
Der Auftragsgeber ist berechtigt ans seinen arbeiten Firmenzeichen anzubringen. Während der ganzen Bauzeit steht ihm auch das Recht zu an der Baustelle eine oder mehrere branchenübliche Bautafeln anzubringen.
13. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand A-9100 Völkermarkt vereinbart, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Es gelangt in allen Fällen Punkt 10 und 11 zur Anwendung.
Montagebedingungen
1. Allgemeines
Auf Rechnung und Gefahr des Bestellers sind rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten und während ihrer Durchführung alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten ihre störungsfrei Durchführung und ungehemmte Beendigung erforderlich sind. Stemm und Putzarbeiten, sowie Maueraussparungen und Verfugungen sind vom Besteller bauseits kostenlos durchzuführen.
2. Hilfskräfte: Bei größeren (schweren) Fensterelementen ist bauseits zum Aufstellen eine ausreichende Zahl von Hilfskräften kostenlos beizustellen.
3. Bauseits kostenlose Sachbeistellung
- Strom für 220 und 380 Volt unmittelbar bei der Montagestelle.
- Gerüst, Leitern und falls erforderlich, Hebezeuge
- Bei langfristigen Montagen ein versperrbarer Raum
4. Abnahme
Nach Montagebeendigung hat der Bauherr in Anwesenheit unseres Monteurs die Anlage zu überprüfen und die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Bemängelungen sind sofort schriftlich am Montagezettel anzuführen. Nachträgliche Beanstandungen, insbesondere hinsichtlich Glasbrüche, werden nicht anerkannt. Beschlagteile (Oliven, Abdeckungen, etc.) werden bei Montage sofort montiert. Wunschgemäß kann die Montage der Beschlagsteile entfallen, diese sind dann aber nachträglich bauseits zu montieren.
5. Haftung
Für Beschädigungen an Gebäuden oder anderen Konstruktionen die durch unsere Monteure bei der Arbeitsausführung entstehen, haften wir im Rahmen unserer Betriebshaftverpflichtversicherung. Folgeschäden sind von der Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Das Risiko für Beschädigungen an der von uns gelieferten Ware geht bei Liefererfüllung auf den Käufer über.
6. Rechnung
Die Verrechnung erfolgt nach aufgewendeter Arbeitszeit an der Baustelle, zuzüglich Fahrt- und Wegzeiten, Fahrspesen, eventuell Transportkosten, Tagegelder, Nächtigungskosten und Materialkosten. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (wie z.B. Stemmarbeiten, Wartezeiten, Fahrtkosten, etc.) die durch Nichteinhaltung unserer Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
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